SCHRITTE VON DER GENEHMIGUNG BIS ZUR AUSZAHLUNG EINES COVID-19-KREDITS

Nach Erhalt der Mitteilung über den genehmigten COVID-19-Kredit ist Folgendes erforderlich:

  • ein Sonderkonto für die Auszahlung der Kreditmittel zu eröffnen
  • die erforderliche Dokumentation einzureichen sowie einen Nachweis über die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Bedingungen, die in der Mitteilung über den genehmigten Kredit vorgesehen sind
  • Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen bereitet die Rechtsabteilung von HAMAG-BICRO den Kreditvertrag und die dazugehörigen Schuldscheine vor und sendet diese per Post an den Unternehmer
  • Der Unternehmer unterzeichnet und beglaubigt den Vertrag und die Schuldscheine und sendet diese an HAMAG-BICRO zurück
  • Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen erstellt HAMAG-BICRO den Auszahlungsauftrag für die Mittel

NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES COVID 19 KREDITS

  • Die Auszahlung des COVID-19-Kredits erfolgt ausschließlich auf das Sonderkonto
  • Möglichkeit der Finanzierung von Rechnungen, die ab dem 01.01.2020 entstanden sind (unter der Voraussetzung, dass sie zuvor nicht bezahlt wurden)
  • Alle Zahlungen aus den Mitteln des COVID-19-Kredits müssen vom Sonderkonto direkt auf die Konten der vereinbarten Lieferanten erfolgen
  • Die ausgezahlten Mittel des COVID-19-Kredits müssen innerhalb der vereinbarten Nutzungsfrist verwendet werden

DIE MITTEL DES COVID 19 KREDITS DÜRFEN NICHT VERWENDET WERDEN FÜR:

  • die Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten
  • die Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstituten (Banken, Leasinggesellschaften u. a.)
  • die Erstattung ранее bezahlter Verbindlichkeiten
  • die Zahlung von Verbindlichkeiten, die vor dem 01.01.2020 entstanden sind
  • den Erwerb von Wertpapieren
  • die Vergabe von Darlehen an Kunden oder andere juristische und natürliche Personen
  • Investitionen, die persönlichen Zwecken dienen

NACHWEIS DER ZWECKGEBUNDENEN VERWENDUNG DES COVID 19 KREDITS
Innerhalb von 15 Tagen nach der Verwendung der Mittel des COVID-19-Kredits ist der Unternehmer verpflichtet, Folgendes einzureichen:

  • die ausgefüllte Tabelle zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel des COVID-19-Kredits
  • Kontoauszüge des Sonderkontos vom Datum der Auszahlung des COVID-19-Kredits bis zum Datum der letzten Transaktion
  • Kopien der endgültigen Unterlagen zur Finanzierung des Betriebskapitals (Rechnungen/Lieferscheine/Verträge/Gehaltslisten u. Ä.)
  • Falls es sich um einen ausländischen Lieferanten handelt, sind CMR als Importnachweis sowie SWIFT als Nachweis der ausgeführten Auslandsüberweisung einzureichen
  • Nach Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der zweckgebundenen Verwendung des COVID-19-Kredits kann das Sonderkonto geschlossen werden
  • Nachweis der Einhaltung der Sichtbarkeitsregeln – Fotos der Kennzeichnung gemäß den Sichtbarkeitsregeln

OBLIEGENHEIT ZUR SICHTBARKEIT
Wann immer zutreffend, ist der Nutzer des COVID-19-Kredits verpflichtet:

  • falls er eine Website hat, darauf das Logo „ESIF FINANZINSTRUMENTE“ mit der dazugehörigen Kofinanzierungserklärung gemäß den Sichtbarkeitsregeln zu veröffentlichen
  • Die Sichtbarkeitsregeln sind auf den Webseiten von HAMAG-BICRO verfügbar, und weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit sind im Vertrag über den COVID-19-Kredit festgelegt